Allgemeine Geschäftsbedingungen Schörling Blitzschutz-Systeme GmbH
1. Geltungsbereich
Die nachfolgenden allgemeinen Verkaufs-, Liefer- und Reparaturbedingungen (im Folgenden kurz AGB) gelten für Verträge zwischen Fa. Schörling Blitzschutz-Systeme GmbH, vertreten durch den/ die Geschäftsführer/in, Herr Hubert Röhrl, Wasserburger Landstraße 2, 85604 Zorneding, Telefon 081063772990 Fax 08106 3772995, Mail info@schoerling-blitz.de (im Folgenden kurz Fa. Schörling) und ihren Kunden (Verbraucher und Unternehmer).
Entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende bzw. ergänzende Bedingungen des Kunden werden nicht anerkannt. Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können, § 13 BGB. Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, § 14 BGB.
Die Vertragssprache ist Deutsch.
Aufträge (auch geänderte oder zusätzliche Leistungen sowie Nachtragsaufträge) werden ausschließlich auf der Grundlage nachfolgender Bedingungen ausgeführt.
2. Vertragsschluss
a) Bestellungen des Kunden bei Fa. Schörling, stellen lediglich ein Angebot an Fa. Schörling zum Abschluss eines Vertrages dar. Die Bestellbestätigung ist keine Annahme des Vertrages durch Fa. Schörling.
b) Angebote gegenüber Unternehmen sind grundsätzlich freibleibend.
c) Die Annahme erfolgt durch Fa. Schörling mit gesonderter Auftragsbestätigung oder mit Lieferung der Ware
d) Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen sind nur gültig, wenn Fa. Schörling sie schriftlich bestätigt. Entsprechendes gilt für Zusicherungen von Eigenschaften.
e) Abweichungen der bestellten oder gelieferten Produkte und Leistungen von der Bestellung, insbesondere im Hinblick auf Material und Ausführung, bleiben ausdrücklich vorbehalten, soweit der Kunde gleich- oder höherwertige Produkte/Leistungen erhält und dadurch das Produkt/die Leistung sich nicht wesentlich verändert.
3. Leistung und Lieferung
a) Fa. Schörling liefert ab Lager an die vom Kunden angegebene Adresse in Deutschland. Ist der Kunde Unternehmer, geht die Gefahr mit Übergabe der Ware an den Spediteur bzw. bei Abholung durch den Kunden, bei Versandbereitschaft auf den Kunden über.
b) Wenn nicht ausdrücklich schriftlich anders vereinbart, stellen sämtliche Fristen und Termine für die Leistungserbringung sowie der Versand oder die Lieferung der Produkte nur unverbindliche Angaben dar. Nach Ablauf eines unverbindlichen Termins für die Leistungserbringung gerät Fa. Schörling erst dann in Lieferverzug, wenn der Kunde sie schriftlich zur Leistungserbringung unter Fristsetzung von mindestens vier Wochen auffordert, die gesetzte Frist abgelaufen ist und zudem der Kunde sämtliche Mitwirkungspflichten (Beibringung erforderliche Unterlagen, Gewährleistung eines ungehinderten Montagebeginns, Erbringung der vereinbarten und fälligen Anzahlung, etc.) erbracht hat.
c) Fa. Schörling haftet hinsichtlich rechtzeitiger Lieferung und Leistung nur für eigenes Verschulden und für das ihrer Erfüllungsgehilfen. Für das Verschulden der Vorlieferanten steht Fa. Schörling nicht ein, aber verpflichtet sich jedoch, evtl. Ersatzansprüche gegen den Vorlieferanten an den Kunden abzutreten.
4. Kosten
a) Wird der voraussichtliche Preis der Leistungen nicht bei Vertragsschluss angegeben, kann der Kunde Kostengrenzen setzen.
b) Verbindliche Kostenvoranschläge werden nur auf ausdrückliche Anforderung durch den Kunden
erstellt.
c) Ein vom Vertragspartner gewünschter Kostenvoranschlag ist nur verbindlich, wenn er von uns schriftlich abgegeben und als verbindlich bezeichnet wird. Für die zur Abgabe des Kostenvoranschlages erforderlichen Leistungen werden dem Vertragspartner berechnet, soweit die Reparatur nicht durchgeführt wird oder sie bei der Durchführung der Reparatur nicht verwertet werden können.
d) Ergibt sich während der Reparatur, dass die zu erwartenden Kosten der Reparatur die unverbindlich veranschlagten Kosten übersteigen und nicht in einem wirtschaftlich vertretbaren Verhältnis zum Zeitwert der zu reparierenden Sache stehen, werden wir den Vertragspartner unverzüglich hierüber informieren. Gleiches gilt für Mängel, die wir erst bei Gelegenheit der Reparatur feststellen und die bislang nicht vom Umfang des Reparaturauftrages umfasst waren.
e) Die Sache wird nach einem von uns nicht zu vertretenden Abbruch einer Reparatur nur auf ausdrücklichen Wunsch des Vertragspartners gegen Erstattung der hierdurch entstehenden Kosten wieder in den Ursprungszustand zurückversetzt.
f) Bei der Berechnung der Reparatur sind die Preise für verwendete Teile, Materialien und Sonderleistungen sowie die Preise für die Arbeitsleistungen, die Fahrt- und Transportkosten jeweils gesondert auszuweisen. Wird die Reparatur aufgrund eines verbindlichen Kostenvoranschlages ausgeführt, so genügt eine Bezugnahme auf den Kostenvoranschlag, wobei nur Abweichungen im Leistungsumfang besonders aufzuführen sind.
g) Preisänderungen sind zulässig, wenn zwischen dem Vertragsabschluss und dem vereinbarten Leistungsbzw. Liefertermin mehr als 4 Monate vergangen sind und die Preisänderung auf eine aktuelle Kostensteigerung zurückzuführen ist, welche wir nicht zu vertreten haben. Eine Kostensteigerung liegt vor, wenn sich bis zur Leistung bzw. Lieferung die Löhne, die Materialkosten oder die Vertriebskosten erhöhen. Dasselbe gilt, wenn sich Zölle erhöhen bzw. ein Zoll eingeführt wird oder sich Kostenänderungen aufgrund von Preiserhöhungen von Vorlieferanten oder wegen Wechselkursschwankungen ergeben. Wir sind in diesen Fällen berechtigt, den Preis angemessen entsprechend den Kostensteigerungen zu erhöhen.
5. Preise, Zahlungsbedingungen und Eigentumsvorbehalt
a) Alle Preise verstehen sich in Euro zzgl. MwSt. sofern nicht extra ausgewiesen.
b) Zahlungen sind sofort und ohne Abzug nach Erhalt der Rechnung fällig, soweit keine abweichende Vereinbarung getroffen oder auf der Rechnung abweichende Zahlungsfristen ausgewiesen wurden.
c) Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung im Eigentum von Fa. Schörling Ist der Kunde Unternehmer, gilt daneben folgendes:
- Die gelieferte Ware bleibt Eigentum von Fa. Schörling bis zur Erfüllung sämtlicher Fa. Schörling gegen den Kunden zustehender Ansprüche, auch wenn die einzelne Ware bezahlt worden ist.
- Der Unternehmerkunde ist befugt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb an Dritte weiter zu veräußern, wenn sichergestellt wird, dass die Zahlung an Fa. Schörling erfolgt und dass das Eigentum auf den Dritten erst übergeht, wenn dieser seine Zahlungsverpflichtungen erfüllt hat.
- Der Unternehmerkunde kann seinerseits unter Eigentumsvorbehalt weiterveräußern, ohne dass hierdurch das vorbehaltene Eigentum auf den Dritten übergeht.
- Der Unternehmerkunde darf ohne Zustimmung von Fa. Schörling, die Vorbehaltsware nicht verpfänden oder diese zur Sicherung übereignen. Eine Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Unternehmerkunden erfolgt ausschließlich im Namen und im Interesse von Fa. Schörling. Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Unternehmerkunde Fa. Schörling unverzüglich zu benachrichtigen.
- Der Unternehmerkunde tritt seine Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware einschließlich aller Nebenrechten bereits jetzt in voller Höhe im Voraus sicherungshalber an Fa. Schörling ab, die diese Abtretung annimmt. Bis auf Widerruf und solange sich der Unternehmerkunde nicht in Verzug befindet, ist der Unternehmerkunde berechtigt, die Fa. Schörling abgetretenen Forderungen selbst einzuziehen; er ist jedoch nicht berechtigt, über sie in anderer Weise, z. B. durch Abtretung, zu verfügen.
- Auf Verlangen von Fa. Schörling hat der Unternehmerkunde die Forderungsabtretung dem betreffenden Abnehmer bekannt zu machen und FA. Schörling die zur Geltendmachung ihrer Rechte gegen den Abnehmer erforderlichen Unterlagen, z. B. Rechnungen, auszuhändigen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Fa. Schörling wird die ihr zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden nach Wahl von Fa. Schörling freigeben, soweit deren Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt.
6. Frist für die Ausführung der Reparatur oder Montage
a) Die Angaben von FA. Schörling über Reparatur- oder Montagefristen beruhen auf Schätzungen und sind unverbindlich.
b) In Fällen nicht voraussehbarer betrieblicher Behinderungen (z.B. Arbeitseinstellungen, Beschaffungsschwierigkeiten von Ersatzteilen, Lieferungs- oder Leistungsverzug von Zulieferanten) sowie bei behördlichen Eingriffen, höherer Gewalt und Arbeitskämpfen, verlängern sich auch verbindliche Fristen angemessen.
7. Mitwirkungspflichten, Abnahme
a) Der Kunde hat die Pflicht, für angemessene Arbeitsbedingungen und die Sicherheit am Ort der Reparatur bzw. der Montage zu sorgen.
b) Der Kunde ist verpflichtet die erforderliche Energie einschließlich der erforderlichen Anschlüsse auf seine Kosten bereitzustellen. Er hat alle Materialien und Betriebsstoffe bereitzustellen und alle sonstigen Handlungen vorzunehmen, die zur Erprobung nötig sind.
c) Kommt der Kunde seinen Verpflichtungen nicht nach, so ist Fa. Schörling berechtigt, aber nicht verpflichtet, an seiner Stelle und auf seine Kosten die Handlungen vorzunehmen.
d) Die gesetzlichen Rechte und Ansprüche des Kunden bleiben im Übrigen unberührt.
e) Behinderung der Bau- oder Reparaturleistung durch den Kunden Hat der Kunde Umstände zu vertreten, durch die die ordnungsgemäße Ausführung der Leistung behindert wird, so schuldet er den Ersatz des nachweislich entstandenen Schadens. Wir dürfen den Schaden auch auf der Basis der aus der Angebotskalkulation zu ersehenden Vergütung unter Einschluss des kalkulierten Gewinns berechnen; der Nachweis eines darüberhinausgehenden Schadens ist zulässig, jedoch wird auf Drittbaustellen entgehender Gewinn nur ersetzt, sofern dem Kunden Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt oder bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (A. § 6 Ziff. 3).
f) Der Kunde ist zur Abnahme verpflichtet, sobald ihm die Fertigstellung angezeigt worden ist. Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden.
g) Kommt der Kunde mit der Abnahme in Verzug, so gilt die Abnahme nach Ablauf von zwölf Werktagen seit Anzeige der Fertigstellung als erfolgt. Hat der Kunde die Anlage ohne Abnahme in Benutzung genommen, gilt die Abnahme nach Ablauf von sechs Werktagen nach Beginn der Benutzung als erfolgt. Vorbehalte wegen erkennbarer Mängel hat der Kunde in diesen Fällen spätestens bis zu den vorstehend genannten Zeitpunkten geltend zu machen.
8. erweitertes Pfandrecht
a) Schörling steht wegen seiner Forderungen aus dem Werkvertrag ein Pfandrecht an dem aufgrund des Vertrages in seinen Besitz gelangten Reparatur- bzw. Montagegegenstand Kunden zu. Das Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Auftragsgegenstand im Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das Pfandrecht nur, soweit diese Ansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
b) Zeichnungen, Pläne und Unterlagen, die dem Kostenvoranschlag oder Angebot beigefügt sind, dienen nur dem persönlichen Gebrauch des Empfängers. Ohne unsere ausdrückliche Genehmigung dürfen sie weder vervielfältigt (auch nicht auszugsweise) noch dritten Personen zugänglich gemacht werden. Im Missbrauchsfalle werden wir die Kosten zur Erstellung der Unterlagen an den Vertragspartner weiterberechnen. Die Möglichkeit der Geltendmachung eines höheren Schadensbetrages bleibt hiervon unberührt. Dem Kunden steht es frei im Einzelfall nachzuweisen, dass uns lediglich ein geringerer oder überhaupt kein Schaden entstanden ist.
9. Gewährleistung
a) Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsrechte. Die Rechte aus einer etwaigen Garantie werden durch diese AGB weder ausgeschlossen noch beschränkt.
b) Ist der Kunde Unternehmer entscheidet Fa. Schörling über die Art der Nacherfüllung und es gilt zusätzlich § 377 HGB; im Fall der Ersatzlieferung sind die Kosten des Ausbaus der mangelhaften Sache und die Kosten des Einbaus der mangelfreien Ersatzsache vom Nacherfüllungsanspruch nicht erfasst.
c) Mängelansprüche des Kunden, der Unternehmer ist, verjähren in einem Jahr ab Lieferung. Der Kunde hat einen Mangel der Reparatur oder Montage Fa. Schörling unverzüglich mitzuteilen. Hat der Kunde ohne Einwilligung von FA. Schörling Instandsetzungs- oder Montagearbeiten unsachgemäß selbst ausgeführt oder von einem Dritten ausführen lassen, so entfällt die Haftung von FA. Schörling für diese Arbeiten. Das gleiche gilt, wenn auf Wunsch des Kunden der Austausch von erneuerungsbedürftigen Teilen unterbleibt.
10. Haftung
Schadensersatzansprüche des Kunden sind ausgeschlossen. Das gilt nicht soweit Fa. Schörling nach zwingenden gesetzlichen Vorschriften (z. B. Produkthaftungsgesetz), bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, d.h. Pflichten, die Schörling dem Kunden nach Inhalt und Zweck des Vertrages gerade zu gewähren hat oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf, haftet. Ein Anspruch auf Schadensersatz wegen einer leicht fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
11. Kündigung
Kündigt der Kunde den Vertrag, so hat er die bis dahin angefallenen Arbeiten und Kosten, einschließlich der Aufwendungen für bestellte und bereits beschaffte Ersatzteile, zu bezahlen.
12. Teilunwirksamkeit
Sollte eine der Klauseln dieser Bedingungen unwirksam sein, berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. Bei Unwirksamkeit einer Klausel sind die Parteien verpflichtet, eine jeweils dem Sinngehalt der unwirksamen Klausel nahekommende Regel zu vereinbaren.
13. Schriftform
Alle nach dem Vertrag oder diesen Bedingungen abzugebenden Erklärungen und Mitteilungen unterliegen einschließlich einer Änderung dieser Schriftformklausel der Schriftform
14. Gerichtsbarkeit und Gerichtsstand
a) Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
b) Als Erfüllungsort wird der Sitz von Fa. Schörling vereinbart. Dieser ist Zorneding. Der Gerichtsstand bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Ist der Kunde Kaufmann oder juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich- rechtliches Sondervermögen, ist der Sitz von Fa. Schörling und somit Zorneding ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten. Der Sitz von Fa. Schörling und somit Zorneding ist auch Gerichtsstand, soweit der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat. Dies gilt nicht, wenn der Kunde Verbraucher ist, und seinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates gemäß EUGVVO unterhält.
15. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Fa. Schörling ist nicht bereit oder verpflichtet, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen. Nach Entstehen einer Streitigkeit zwischen der Fa. Schörling und einem Verbraucher-Kunden, die nicht durch Verhandlungen mit dem Verbraucher-Kunden, zum Beispiel im Rahmen unseres Kundenbeschwerdesystems beigelegt werden konnte, können VerbraucherKunden grundsätzlich die für allgemeine Verbraucherprobleme zuständige Allgemeine Verbraucherschlichtungsstelle des Zentrums für Schlichtung e. V. kontaktieren. Sollten einzelne Bestimmungen der AGBs unwirksam sein. Bleibt davon die Wirksamkeit der AGBs unberührt.
Stand: 13.01.2023